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Oft gestellt Fragen rund um die Anschaffung und den Betrieb einer Kleinkläranlage

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Auch das gereinigte Abwasser gilt noch als Abwasser und darf grundsätzlich nicht wieder verwendet werden. Die Kleinkläranlagen reinigen das Abwasser zwar, können es aber i.d.R. nicht entkeimen. D.h. krankmachende Keime und Bakterien können immer noch im Abwasser vorhanden sein, wenn es die Kläranlage verlässt. Das geklärte Abwasser muss deshalb versickern oder in Vorfluter abfließen.

Das ist gesetzlich vorgeschrieben und liegt für die gängigen Ablaufklassen C und D bei zweimal pro Jahr. Dabei ist einmal jährlich eine Laboranalyse notwendig. Die Wartungsprotokolle und die Analyseergebnisse müssen der Unteren Wasserbehörde jährlich vorgelegt werden.

Für den Betrieb einer Kleinkläranlage ist folgendes nötig:

• Die Befreiung vom Anschlusszwang an eine zentrale Großkläranlage liegt vor

• Die Ablaufmöglichkeit des Abwassers durch Versickerung oder vorhandenen Vorfluter ist vorhanden

• Die wasserrechtliche Einleitgenehmigung ist durch die Untere Wasserbehörde erteilt.

Auskünfte über diese Punkte erteilen der zuständige Zweckverband, die Untere Wasserbehörde in der Landkreisverwaltung oder die Gemeinde. Beim Ausfüllen der entsprechenden Anträge sind Ihnen die BLUEVITA Mitarbeiter und Partner gerne behilflich.

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